Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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1) den bestimmten Tagelohn 
2) von den durch ihn eingebrachten Chausseedefraudationo und Polizei- 
contraventionsfällen 1½ der Strafen. 
3) alle 2 Jahre einen Rock von grauem Tuche mit grünem Kragen, Auf- 
schlägen und Revers sowie eine Mütze mit Gocarde und Löwen, oder 
dafür 12 Thlr. Pl. 
4)0 unentgeldliche Vehandimg und Medicin in Krankheitsfällen, sowie vom 
7ten Tage des Krankseins ab läglich — Thir. 2 Sgr. 6 Pf. Kranken- 
lohn, 
5) im Falle überkommender Dienstunfähigkeit, wenn diese nicht Folge von 
Trunk ist, nach Ermessen hoher bandeoregierung 24 bio 36 Thlr. 
— Sgr. — Pfx.. jährliche Pension. 
S. 19. 
Strafbestimnung. 
Hinsichtlich der Strafbestimmungen kommen auch bei dem Snaßenmeisler die 
ß. 19. der Aufseher-Instruction in Geltung. 
g. 20. 
Kündigung des Dienstverhältulsses. 
Der auf Vorschlag der Straßenban-Insprction von Fürstlicher Landesregierung 
bestellte Straßenmeister konn nach einmonatlicher Kündigung entlassen werden, 
ebenso steht auch ihm selbst frei, srinen Dienst auszugeben, er ist sedoch gehalten 
ebenfalls 4 Wochen zuvor seinen beabsichtigten Auêtritt bei Fürstlicher bandesre- 
gierung anzuzeigen. 
Greiz, den 26. October 1359. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
K. v. Guldeen. Crispendorf.
	        
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