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1) den bestimmten Tagelohn
2) von den durch ihn eingebrachten Chausseedefraudationo und Polizei-
contraventionsfällen 1½ der Strafen.
3) alle 2 Jahre einen Rock von grauem Tuche mit grünem Kragen, Auf-
schlägen und Revers sowie eine Mütze mit Gocarde und Löwen, oder
dafür 12 Thlr. Pl.
4)0 unentgeldliche Vehandimg und Medicin in Krankheitsfällen, sowie vom
7ten Tage des Krankseins ab läglich — Thir. 2 Sgr. 6 Pf. Kranken-
lohn,
5) im Falle überkommender Dienstunfähigkeit, wenn diese nicht Folge von
Trunk ist, nach Ermessen hoher bandeoregierung 24 bio 36 Thlr.
— Sgr. — Pfx.. jährliche Pension.
S. 19.
Strafbestimnung.
Hinsichtlich der Strafbestimmungen kommen auch bei dem Snaßenmeisler die
ß. 19. der Aufseher-Instruction in Geltung.
g. 20.
Kündigung des Dienstverhältulsses.
Der auf Vorschlag der Straßenban-Insprction von Fürstlicher Landesregierung
bestellte Straßenmeister konn nach einmonatlicher Kündigung entlassen werden,
ebenso steht auch ihm selbst frei, srinen Dienst auszugeben, er ist sedoch gehalten
ebenfalls 4 Wochen zuvor seinen beabsichtigten Auêtritt bei Fürstlicher bandesre-
gierung anzuzeigen.
Greiz, den 26. October 1359.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
K. v. Guldeen. Crispendorf.