Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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II. Instruction 
für die Straßenaufsseher. 
. 
Allgemeines Berhalten. 
Die für einzelne Trakte der Chausseen anzustellenden Straßenaufseher sollen 
einen gesitteten und nüchternen bebenowandel führen, den Dienst mit Treue und 
Eiser verrichten, ihren Vorgesetzten Achtung und in allen Dienstangelegenheiten 
unbedingten Gehorsam bezeigen, gegen die Passanten, sowie sonst gegen Jedermann 
höflich und freundlich sich betrageu, namentlich aber aller Chikanen und Plakereien 
gegen Reisende und Fuhrleute sich enthalten. 
g. 2. 
Borgesetzte. 
Dem Straßenaufseher vorgesetzt sind: 
1) der Straßenmeister 
2) die Straßenbau-Inspertion 
3) die Straßenbau-Direction. 
K. 3. 
Dienstleistungen im Allgemeinen. 
6 Die Obliegenheiten des Straßenaufsehers im Allgemeinen bestehen darin, die 
ihm zugetheilte Abtheilung genau zu beaufsichtigen und mit Aufwand aller seiner 
Kräfte und Thätigkeit dafür zu sorgen, daß sich dieselbe jederzeit in gutem Stande 
befinde und ein ordenkliches nettes Ansehen habe. Insbesondere hat er darauf zu 
lehen, daß das für selbige bestimmte Unterhaltungsmaterial in vorgeschriebener 
Menge und Beschaffenheit richtig und rechtzeitig abgeliefert, vorschrifesmäßig auf- 
bereitet und zweckentsprechend verwendet werde. 
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