Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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F. 4. 
Notizbuchführung. 
Zu dem Ende hat er ebensowohl über sämmtliche seiner Abtheilung zugetheilte 
und angefahrene Materialquanta in die ihm von der Inspection einzuhändigende 
Tabelle, als auch in die ihm zu übergebenden, stets bei sich zu föhrenden Notiz- 
bücher Einbragungen zu machen, in diese selne, sowie der ihm beigegebenen Hülfs- 
arbeiter, auch der etwa an seiner Strecke beschäftigten Handwerker, als Maurer, 
Zimmerleute v. Arbeitstage und Arbeiten, unter jedem Tage in der Art genau 
vorzumerken, daß er gleich beim Antreten die Namen, Abends aber die Ar- 
beitsgeit angiebt, sämmtliche Reparakuren an Schanzzeug bei Schmidt und Wagner 
nachzuweisen, dieses Buch aber bei jeder Revision den Vorgesetzten, auch ohne 
Aufforderung vorzuzeigen. 
Alle Unrichtigkeiten und Hinterziehungen des Chausseegeldes nicht minder alle 
straßenpolizeilichen Zuwiderhandlungen sind nächst der sofortigen Anzeige unter dem 
betreffenden Tage zu bemerken und endlich die Witterungöverhältnisse nach ihrer 
Beschaffenheie kurz zu erwähnen. 
b. 5. 
Arbeitszeit. 
2% „Seenausse mu 
den Monaten ne on bis Februar von fruh 7 Uhr bis Abends 
* 
hr; 
in den Monaten März, April, September und October von 6 Uhr früh 
bis 6 Uhr Abends und 
in den Monaten Mai, Juni, Juli und August von 6 Uhr früh bis 
7 Uhr Abends mit der Dienstkleidung und sonst möglichst reinlich an- 
gegogen und dem nöthigen Schanzzeuge versehen bei der Arbeit auf 
der Abtheilung zu finden sein. 
Es bleiben ihm jedoch 
von ½w9 bis 9 Uhr Vormittags und 
von 3 bis 3 ½ Uhr Nachmittags 
se eine halbe Stunde Frühstücks= und Vesperzeit und Mittags von 12 bis 1 Uhr 
eine ganze Stunde Ruhczeit verstattet; er darf während derselben jedoch sich von 
Heiner Abihellun welter nicht als in die unmittelbar anliegenden Häuser ent- 
Hinbringen oder Abholen des Schanzzeuges zur Reparatur ist nur beim An- 
tritte oder Abgange oder während des Mittags zu besorgen.
	        
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