Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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a) daß die Graben längs der Communicationswege sich stets in gutem, 
gehobenen Zustande besinden, um den Wasserfluß zu befördern, und daß 
dieselben mindestens eine einfüßige Böschung haben, 
daß nach Regen= und Thauwetter dab Wasser von den Wegen nach den 
Gräben zu sogleich abgewiesen werde; entstandene Gleise hat derselbe 
einzustoßen, Verliefungen, in denen das Regen= und Schneewasser stehen 
bleibt, durch Auftrag von Unterhaltungsmaterial zu ebenen, auch das 
am Rande der Wege stehende Grab und Gestrüppe, wodurch der Ablauf 
des Wassers nach den Gräben gehindert werden könnte, fleißig zu ent- 
fernen, 
auf den Ablauf des Wassers durch Feld. und andere Abflußgräben, 
deren Instandhaltung entweder der Gemeinde oder einzelnen Grund- 
stücksbesidern obliegt, ebenfalls sein Augenmerk zu richten; die Ver- 
pflichteren an ihre Schuldigkeit zu erinnern und gegen Säumige Anzeige 
bei dem Gemeindevorstande, da nöthig, bei Fürstlicher Straßen= und 
Wegebau-Inspection zu machen. 
. 5. 
Den ekwa entstandenen Staub und Koth hat der Wegaufseher abzuziehen und 
am Rande der Wege aufzuhäufen, nach Abtrocknung des Lebleren aber die Abfuhre 
bei dem Gemeindevorstande seines Ortes zu beantragen. 
C. 6. 
Ebenso hat er auf die vorhandenen Kanäle, Brücken und Barrieren genaue 
Uufsicht zu fähren, erstere beständig rein zu halten, eiwa nöthige Reparaturen 
dem Gemeindevorstande und, da nöthig, der Fürstlichen Straßenbau-Inspection an- 
zuzeigen. 
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Im Winter während und nach Schneewetter hat der Wegaufseher die Wege 
sofort zu begehen, die kleineren Schneewehen selbst auszuschaufeln und, wenn etwa 
vorhandene Hohlwege verweht sein sollten, von dem Gemeidevorstande die nöthi- 
gen Arbeitskräfte zum Auswerfen des Schnees sich sofort zur Verfügung stellen 
zu lassen. Ferner hat derselbe bei Frostwetter die Kanal= und Brücken- 
öffnungen, sowie die Mulden und Graben auszureisen, auch vor und bei Eintritt 
des Thauwetters den Schnee aus den Graben zu werfen, um die Vorfluth zu 
befördern.
	        
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