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K. 8.
Die zur Unterhaltung angefahrenen Materialvorräthe an Steinen x. hat der
Wegaufseher zu übernehmen, vor dem Einwersen nach der ihm von Fürstlicher
Straßen= und Wegebau-Inspection übergebenen Schablone klar zu schlagen, oder
schlagen zu lassen.
. v.
Wenn bei trockener Witterung auf der Fahrbahn hohe Kämme oder Ballen
sichtbar werden Fii, so hat er solche abzuarbeiten, drögleichen tiefliegende Fuß-
wege zu erhöhen
C. 10.
Deögleichen hat er darauf zu sehen, daß da, wo ein Grundbau auf den
Communicatsonswegen besteht, derselbe nie von Deckmaterial entblößt sei, damit
die Steine nicht abgeschliffen oder gar herausgerissen werden.
(. 11.
Das Einbauen de 1nterhaltungemnarertac geschieht in der Regel und am
zwechmäßigsten im Herbste und nur für den Fall, daß das Einbauen im Herbste
nicht zu ermöglichen wäre, ist dasselbe im Frühjahre gestattet, jedoch nur bei
nasser Witterung
Hiernächst sind vor allen Dingen die Gleise mit Material auszufüllen und
dann erst die Breite der Fahrbahn damit zu bedecken, wobei sedoch das Material
nicht unnüt zu verschwenden ist. In gewissen Entfernungen muß immer noch em
kleiner Vorrath liegen bleiben, um einzelne Stellen nachbessern zu können. Ganz
besonderer Fleib und Aufmerksamkeit ist auf das Einzleisen derjenigen Strecken zu
verwenden, welche mit Material frisch überschnctet (eingebaut) worden sind.
. 12.
Der Wegaufseher hat nicht allein die Aufsicht über die ihm mit Zustimmung
seiner Vorgesetzten beigegebenen Hölféarbeiter zu führen, sondern auch dorauf zu
sehen, daß die Anfuhr des Untrrhaltungs- Materiols in gehöriger Ordnung an
den Geiten der Wege geschehe
Das angefahrene Material hat er nach Vorschrift zu messen resp. zu setzen.