Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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913. 
Eine besondere Aufmerksamkeit des Wegaufsehers erfordert die gute Erhaltung 
der Boͤschungen, sowohl an Dämmen als in Hohlen, ihr dichter Graswuchs und 
die Erhaltung der an ihnen besindlichen Anlagen an Mauerwerk und Weiden- 
planzungen 2c. 
* 1. 
Der Wegaufseher ist uberhaupt verbunden, die nach gegenwärtiger Jasliruction 
ihm obliegenden Arbeilen, ehne erst die besondere Aufforderung und Anweisung 
von Seiten seines Vorgesetzten abzuwarten, gewissenhaft und umsichtig auszufüh- 
ren, übrigens aber jeder, von seinen Vorgesebten ihm angeheißenen Verrichtung, 
wenn solche auch in seiner Instruction nicht namentlich aufgefuhrt ist, sich willig 
zu unterziehen. 
4. 15. 
Der Lohn des Wegaufsehers wird von seiner Gemeinde auf Grund freier 
Uebereinkunft mit ihm festgestellt und aus der Gemeindecasse ausgezahlt, dazu aber 
ein in jedem Falle nach dem Umfang seiner Verpflichtungen zu bemessender Beitrag 
aus dem Dispositionéfond gewährt. 
. 16. 
Auf pünkliche Erfüllung vorstehender Dienst-Instruction hat der Wegaufseher 
Färstlicher Landeoregierung handgebend anzugeloben und unterwirft sich, wenn er 
sich Dienstvernachlässigungen zu Schulden kommen lassen sollte, den uber ihn ver- 
hängten Ordnungostrasen, die vorkommenden Falls bis zur sofortigen Dienst- 
entlassung auogedehnt werden können. 
Greiz, den 26. October 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Otto. 
N. v. Geldan-Cuspendotl.
	        
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