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51. Bekanntmachung,
die Abänderungen des Vereinszolltarifes
betreffend.
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekom=
men, den seit dem 1. Januar 1857 göltigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen
abzuändern und zu ergänzen.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachstehende Abänderungen und
Zusätze zu diesem Tarif, welcher im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar
1860 an in Wirksamkeit treten sollen.
I. Erste Kölheilung des Tarises.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten fol-
gende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgefährte Artikel hinzu:
u Position 5 Künstliche Düngungsmittel auf besondere Erlaubniß;
zu Position 7 Eis, rohes;
zu Position 27 Asphalt, Bergtheer und Cement: (mit Harzen und an-
deren Materialien präparirter Mastix-Cement:).
II. Zweile Kölheilung des Tarises.
1) Alle Geldsäte werden in Thalern nach dem 30 Thalerfuße, aus-
schliehlich mit der Eintheilung in Dreißigstel, und in Gulden und
Kreuzern nach dem 52½ Gulvenfuße angegeben.
2) Position 5 a erhält den Zusatz: Anmerkung zu a Ricinusöl, in Fässern
eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zenener ein Pfund
Terpentinöl oder ein Achtelpfund Rosmarinöl zugesetzt worden, trägt die
allgemeine Eingangsabgabe.“
3) Position 6 d. erhält den Zulatz: „gewalzte und gegogene schmiede-
eilerne Röhren zu Gas= und Wasserleitungen.“
4) Position 10 c ist zu setzen A/ emuslertes, masssves weißes Glas,“
anstatt: „gemustertes weißes Glas.
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