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19) Position 36 a. ist der Abgabensatz beim Eingang für Talg vom
Zentner auf 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. zu ermäßigen; daneben
fällt die Vergütung für Tara weg.
20) Position 37 sind die eingeklammerten Worte: „Mineraltheer und
anderer“ zu streichen.
21) Position 40 ist anstatt des Wortes: „Wachsleinwand“ zu setzen:
„Wachstuch.“
22) Position 40 b. soll es heißen: „Malertuch und Ledertuch“, anstatt:
und Malertuch.“
23) Position 42 a. ist zuzuseßen: alter Bruchzink.“
III. fünste Abtheilung des Tarifes.
1) Ziffer II. ist dahin abzvändern:
„Der dem Tarif zum Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme
des Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemei-
nes Landeögewicht eingeführte Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde
getheilt und es sind von diesen
Zoll-Pfunden:
1120— 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 Rheinischen Kilogrammen,
935 #%%— 1000 Kunrhessischen Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
oll-Pfunde:
28 = 25 Baperischen Pfunden,
2 -1 Rheinbayerischen Kilogrammen,
14 —15 Kurhessischen Hfunden,
und Zoll-Zentner.
28 -25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2— 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36— 35 Kurhessischen Zentnern zu 110 Pfunden.
2) In Nr. IAl. sind die Worte „(112 Ggr.)“ und „(7# Ggr.)“ zu
streichen.
3) Die Bestimmung unter Nr. IV. d. 2. im ersten Absatze wird dahin
abgeändert:
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Bergütung zugestanden ist,
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt, zur Ver-
gollung gestellt, so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom
Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf= oder Stroh-