Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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19) Position 36 a. ist der Abgabensatz beim Eingang für Talg vom 
Zentner auf 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. zu ermäßigen; daneben 
fällt die Vergütung für Tara weg. 
20) Position 37 sind die eingeklammerten Worte: „Mineraltheer und 
anderer“ zu streichen. 
21) Position 40 ist anstatt des Wortes: „Wachsleinwand“ zu setzen: 
„Wachstuch.“ 
22) Position 40 b. soll es heißen: „Malertuch und Ledertuch“, anstatt: 
und Malertuch.“ 
23) Position 42 a. ist zuzuseßen: alter Bruchzink.“ 
III. fünste Abtheilung des Tarifes. 
1) Ziffer II. ist dahin abzvändern: 
„Der dem Tarif zum Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme 
des Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemei- 
nes Landeögewicht eingeführte Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde 
getheilt und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
1120— 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rheinischen Kilogrammen, 
935 #%%— 1000 Kunrhessischen Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
oll-Pfunde: 
28 = 25 Baperischen Pfunden, 
2 -1 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
14 —15 Kurhessischen Hfunden, 
und Zoll-Zentner. 
28 -25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2— 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36— 35 Kurhessischen Zentnern zu 110 Pfunden. 
2) In Nr. IAl. sind die Worte „(112 Ggr.)“ und „(7# Ggr.)“ zu 
streichen. 
3) Die Bestimmung unter Nr. IV. d. 2. im ersten Absatze wird dahin 
abgeändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Bergütung zugestanden ist, 
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt, zur Ver- 
gollung gestellt, so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom 
Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf= oder Stroh-
	        
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