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55. Bekanntmachung,
die über die Compelenz zur Ausstellung von Traunerlaubnibscheinen im ge-
bieke der dem golhaer Vertrage vom 15. Juli 1851 beigelretenen Staaten,
weiler anher gelangten Miltheilungen
betreffend.
Nach kernerweit anher ergangenen Mittheilungen von den dem Gothaer
Vertrage vom 15. Juli 1851 beigetretenen Regierungen sind zur Ausstellung von
Krauerlaubnißscheinen (sogenannten Eheconsensen) zuständig:
1.
Im Königreiche Württemberg
die Könlgl. Oberämter, sowie die Königl. Stadedirektion Stuttgart.
2.
Im Großberzogthume Bad
die Bezirksverwolkungsämter (Stadt-, Ober= und ** mter.)
Im Großherzogthum er .Strelit:
#a) in den Städten und deren Kämmereigötern, die Stademagistrate,
b) in den Domanial= Ortschasten. sowie in den Flecken Mirow und Feldberg die
Großherzoglichen Aem
0) in den Großherzoglichen Enbinrengutern das Großherzoglichen Kabmetsamt zu
eustrelitz,
4) in den ritterschastlichen Gütern die Gutsherrschaften, resp. deren Mandatare.
e) in den Kirchenkonomie-Gütern zu Neubrandenburg und Friedland die dortigen
economi un
H im Fürstenthum Ratzeburg die Großherzogl. Landvoigtei in Schönberg.
4.
Im Großberzogthum Oldenburg
und zwar
1) im Herzogkhum Oldenburg:
die Großherzoglichen #an. und die Magistrate der Siäödte
Oldenburg, Jever und
2) im Fürstenthum häbeck:
dle Großherzogl. Aemter und der Magistrat der Stade Eutin,