Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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56. Patent, 
die im Jahre 1860 zu entrichlenden Candesabgaben 
bekressend. 
In Verfolg der, laut des Patentes vom 23 December 1856 (Gesesamme 
lung 1856, Seile 372) vom Serenissimo p. d. mit landständischer Bewilligung 
hefaßten Eneschliehung. wegen Forterhebung der bisherigen Abgaben für die jebige 
Finanzperiode sind auch für das bevorstehende Jahr 1860 — außer den ordinären 
funfzehn Landessteuern und den in Folge der Verträge über den Zoll= und Han 
delsverein gesehlich bestehenden Abgaben mit Einschluß der Braumalz. und Sohz= 
steuer — nachstehende Abgaben zu entrichten und zu erheben: 
1. 
Die bisherigen drei Sustentationssteuern. 
1 
Die unter dem Namen: Contribution vom steuerfreien Gute bestehende Ab- 
gabe in dim duro den Landtagsabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten 
Magab, nä 
# 4% Rittergütern ein halbeo Prozent nach dem Anschlag von 1796. 
b) von andern sieuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Pro- 
zent vom Werthe ohne Abzug der aufhaftenden Schulden. 
3. 
Die Gewerbe, und Einkommensteuer, wie solche durch das Gesetz vom 17. 
December 1855 regulirt ist. 
4. 
Der bisherige Kartenstempel. 
5. 
Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur Landstraßenbaukasse — welcher auch 
die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 zu entrichtenden 
Tanzdiöpensationsgelder nach höchster Entschließung gewidmet bleiben sollen, na- 
mentlich 
a) die Abgabe von Hunden; wie sie durch das Landesherrliche Mandat 
vom 14. August 1623 eingeführt und laut der Bekannemachung
	        
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