Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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im 30. März 1825weiter bestimmt worden ist; 
b) die r*“* von Collateral, und Lacherbanfällen, wie dieselbe laur 
ekanntmachung vom 3. Juli 1853 bisher entrichtet worden; 
D-)die bieherigen Abgaben von Besitzveränderungen zu einem Drittheil 
rozent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und 
Umuerthanen zu 3 Rthlr, wie solche durch den gandtagsabschied 
12. Jannar 1833 festgestellt worden. 
6. 
Die der Landesschulkasse zugewiesene Wögete von neuen Ehepaaren, nach 
Maßgabe der Verordnung vom 17. Januar 1825 
Indem Solches zur allgemeinen Nechocheun hiermit bekannt gemacht wird, 
werden zugleich die sunfzehn ordinären Landessteuern nebst den drei Sustentations= 
steuern für das 1860 in folgenden Terminen auageschrieben: 
die drei ersten auf den 19. März, 
die vierte und fünfte auf den 16. April, 
die sechste und siebente auf den 14. Mai, 
die achte und neunte auf den 18. Juni, 
die zehnte und eilfte auf den 16. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 20. August, 
die vierzehnte und fünfzehnte auf den 1. October, 
die sechczehnte auf den 29. October, 
die siebenzehnte auf den 26. November, 
die achtzehnte auf den 31. December. 
Greiz, den 27. December 1859. 
Fürsti. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
.# Vilbtin · Eitiopenbois.
	        
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