Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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entrichtet werden könne, so kommen die in dem Tarif der Barriere Crispendorf 
(Beilage A.) für diese Strecke bestimmten Säße auch bei den obgedachten Barrie= 
ren zur Erhebung. 
8. 3. 
Da die nach dem Tarif für die Neundorf-Görkwitzer Chaussee (Gesetzsamm= 
lung 1857 Stück 6) bestandene Chausseegelderfreiheit für Retourfuhren an dem- 
lelben Tage zu Hinterziehungen von Chausseegeld mehrfach mißbraucht worden ist, 
so ist diese Befreiung wiederum aufgehoben worden, zugleich jedoch auch eine Her- 
absebrns der Tarifsatze fũr dise Straßenstrecke erfolgt. 
mgemäß kommt vom April dieses Jahres an das in der Beilage C. 
Frlescb dfenn bei der waban, Neundorf zur Erhebung. 
wird unter Hinweisung auf die, die egeeebichurg betreffenden 
Visi nn der revidirten Straßenpolizeiordnung vom 31. Mai 1853 zur all- 
gemeinen Nachachtung und zugleich zur Instruction der belreffenden Einnehmer 
hiermit bekannt gemacht. 
Greiz, den 1. März 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
R. o. Geldern, Crisp##ndorf.
	        
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