17. Landesherrliche Verordnung,
die neu zu erbauende Elsterbruͤcke in der Residenzstadt Greiz
betreffend.
Wir Hetinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Mauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Der defecte Zustand der hiesigen Hauptbrücke über die Elster, deren Unter-
haltung bisher dem skädtischen Aerar allein zur bast siel, hatte den Bau einer
neuen, den Bedürfnissen der vermehrten Bevölkerung und des immer mehr steigen-
den Verkehrs entsprechenden Brücke unvermeidlich gemacht, und es war von Seiten
des hiesigen Stadtraths, unter Hinweisung auf die Unzulänglichkeit der städtischen
Mittel und die bedeufenden Vortheile, welche durch diesen Brückenbau auch dem
hande erwachsen müssen, auf eine wesentliche Betheiligung der Landeöcasse bei dem-
selben angetragen worden.
Nachdem nun dieser Antrag auf dem im December vorigen Jahres abgehalte-
nen Deputationslage zur Berathung und Verhandlung gezogen, von den Depukir=
ten Unserer getreuen Landstände, in richtiger Wurdigung der obwaltenden Verhalt-
nisse und der städtischer Seils angeführten Gründe, auf den Antrag bereitwillig
eingegangen, die Grundzüge der neu zu kreffenden Einrichtung vereinbart, und die
Verhandlungen durch die nachträgliche Erklärung des Stadtraths und der städtischen
Gemeinderepräsentanten zum Abschluß gekommen und von Uns genehmigt worden:
So verordnen Wir auf Grund derselben in Gesetzeokraft, was folge:
b. 1.
Der gesammte Aufwand auf den Bau der neuen Brücke wird aus Landes=
mitteln, und zwar durch die Kandstraßenbau-Casse bestritten, welche dazu, so weit
nöthig, durch außerordentliche Zuschüsse aus der allgemeinen Landescasse in den
Stand gesetzt wird.