Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

18. Bekanntmachung, 
das Verbot der Ausführung von Pferden gegen das 
Zollvereinsausland 
betressend. 
Auf Grund des §F. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 18358 wlrd die Ausfuhr 
von Pferden über die Grenze gegen dac Zollvereinsaucland bei Vermeidung der 
in dem Gesetze wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen von gleichem 
Tage festgesetten Strafen bis auf Weiteres hierdurch verboten. 
Greiz, den 10. März 1359. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern= Trispendors.
	        
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