20. Verordnung,
die abgeänderte Stempelung der Biergläser in den Schankstatten der
dem städtischen Bierzwang unterworfenen Ortschaften
ketrefsend.
Durch die mit Serenissimi höchster Genehmigung unterm 18. April 1355
erlassene Verordnung — No. 10 der Gesehsammlung 1855 — ist, da es noth-
wendig erschien, daß dieselbe Kontrole, welche in hiesiger Stadt hinsichtlich des
Biergemäßes damals bestand, in gleicher Weise in den dem städtischen Bierzwang
unterliegenden ischet eingeführt würde, unter Andern mitbeslimmt worden:
Schänkwirthe in sämmtlichen dem- hiesigen Bierzwang unter-
— Ortschaften in Zukunft von dem sul 5 ibid. bestimmten Ter-
min an, nur gestempelte, ein halbes Nösel oder ein Näsel enthal-
tende Biergläser führen dürften,
und
daß sich dieselben behuss der Ausführung der Stempelung des betreffen-
den Gemäßes an die von dem hiesigen Stadtrath mit diesem Geschäfte
zultragien zu wenden und die dafür festgesetzte Gebühr zu entrichten
ätten
Diese Bestimmungen sind nun auch von den gedachten Schänkwirthen auf
dem Lande, da bezüglich ihrer eine Aenderung bis jetzt nicht eingelreten, einzuhol-
ten gewesen und eingehalten worden.
Inzwischen hat der Stadtrath alhier mittelst Verordnung vom 28. Juli
1856 — Amts- und Nachrichtöblatt No. 88 18356 = do die eingeführte Ab-
stempelung auf einem um den Henkel befkestigten Blechstreifen sich alo durchaus un-
praktisch erwies, dahin Verfügung getroffen, daß mit gänzlichem Wegfoll der fru-
hern Siempelung der Handelsconcessionist Hermann Pfleumer alhier Biergläser an-
schaffen mußte, auf welchen sich der Stempel im Glase selbst besindek, dergestalt,
daß auf denselben das richtige Maaß durch einen eingeschliffenen und nach Belie-
ben auszufärbenden Serich bezeichnet ist. Hiernach sind nun die hiesigen Brau-
berechtigten und alle Diejenigen, welche einen öffentlichen Bierschank hier betreiben,