— 78 —
den Transport nach dem Bestimmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch eine an-
dere als die ausweisende Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß ergiebt, daß
derselbe auf Grund einer Aufnahmezusicherung oder eines heimathlichen Passes
(Wanderbuchs 2c.), seit dessen Ablauf noch kein Jahr verstrichen war (§. 8. des
Gothaer Vertragé), ausgestellt worden ist.
Im Falle eines solchen Transportes ist nicht die Behörde, welche diesen ver-
anstaltet, sondern die Behörde, welche den Zwangspaß ertheilt hat, als vie aus-
weisende anzusehen,
. 3.
Jeder Transportzettel (das den Transport begleitende obrigkeitliche Schreiben)
muß rücksichtlich des Grundes, auf welchen die Zuweisung beruht, dieselben Anga-
ben enthalten, welche hierüber nach F. 1. dieser Verordnung in Zwangspässe auf-
zunehmen sind.
Wegen der mit dem Transport zu übergebenden Beweisstücke ist dle Vorschrift
des F. 10. des angezogenen Vertrags genau zu bekolgen.
. 4.
Die Grenzpolizeibehörde, welcher ein Transport aus einem andern Vereins-
staate zugeführt wird, hat die Aufhebung deb Transports und die Fortseung der
Reise nach dem Bestimmungsorte mittelst Zwangspasses nur dann anzuordnen, wenn
sie nach reiflicher Erwägung dafür hält, daß keine Gründe zur Besorgniß vorliegen,
daß von einem Zwangspasse Mißbrauch werde gemacht werden.
Ist der Transportat der hierländischen Grenzpolizeibehörde nur zum Durch-
transport durch das Fürstenthum zugeführt worden, so darf derselbe innerhalb des
hierländischen Gebiels nicht anders als durch Transport weiter befördert werden.
Sämmtliche mit Polizeiverwaltung betraute hierländische Behörden werden
hierdurch angewiesen, den vorstehenden Vorschriften genaue Folge zu leisten.
Greiz, den 6. Mai 1859.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dafs.
Otto.
R. v. Geldern= Er#epmmdor