Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

24. Bekanntmachung, 
die Mittheilungen der dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 
beigetretenen Regierungen über die Competenz zur Ausstellung von 
Trauerlaubnißscheinen (sogenannten Eheconsensen) 
betreffend. 
Nachdem auf der vorlihngen snellr= Conferenz der Commissarien der dem 
Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 beigetretenen Regierungen die gegenseitige 
Anzeige der in den betheiligten %n für Ausstellung der Trauerlaubnißscheine 
(sog. Eheconsense) zusländigen Behörden beschlossen worden war, so sind Fürstlicher 
Landesregierung nunmehr auher der# bereité unterm 13. Septbr. vor. Jahres (No. 
XXIII. 48 der Gesesammlung) bekannt gemachten Anzeige des Senals zu Bre- 
men folgende Mittheilungen zugegangen: 
Im Königreiche Preußen 
sind zur Ertheilung der Bescheinigungen, daß Preußische Unterkhanen zu 
ihrer gültigen Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Hei- 
mathöbehörde nicht bedürfen, die Königlichen Provinzialregierungen und 
das Polizei-Präsidium zu Berlin befugt. 
2. 
Im Königreiche Sachsen 
sind die sämmtlichen Königlichen Gerichtsämter, sowie die Stadträthe 
diejenigen Behörden, welche, ohne jedoch an eine besondere, ausdrücklich 
vorgeschriebene Form rücksichtlich der Fassung der bezüglichen Atteste ge-
	        
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