Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Aemter, die Magistrate der Städte Meiningen, Salzungen, Hildburg- 
hausen, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld, Pößneck und die Bürgermeister- 
ämter zu Wasungen, Römhild, Themar, Heldburg, Ummerstadt, Schal- 
1utd Gräfenthal, Lehesten, Camburg und der Stadtrath zu Krannich- 
eld. 
8. 
Im Herzogthume Sachsen-Altenburg 
sind zur Ausstellung der zum Zwecke der Trauung im Auslande erfor- 
derlichen Trauscheine säömmtliche zur Ausstellung von Heimathscheinen 
berusenen Heimakhsbehörden (Gerichtsämter, delegirte Aktuariale, Stadt- 
räthe) verfassungomäßig competent. Diese Trauscheine bedürfen, wie 
die Heimathscheine, zu ihrer Göltigkeit steté noch die Beglaubigung 
der Herzoglichen Landesregserung, welche Behörde überdieß in besonde- 
ren Fällen auch selbst Veranlassung nimmt, derartige Beschelnigungen 
auszustellen. 
Im Herzogthum Braunschweig 
sind zur Ausstellung der Trauscheine für die Städte deren Magistrate 
und für das übrige Land die Herzoglichen Kreisdirectionen befugt. 
10. 
Im Herzogthum Anhalt-Bernburg 
sind die Herzoglichen Kreigämter zu Bernburg, Ballenstedt und Coswig 
diejenigen Behörden, welchen die Befugniß zur Ausstellung der Ehe- 
consense (Trauscheine) oder der an deren Stelle tretenden Bescheini- 
gungen zusteht. 
11. 
Im Herzogthum Nassau 
sind die sämmtlichen Herzoglichen Aemter die zur Ausstellung der Ehe- 
consense (Trauschelne) zuständigen Behörden.
	        
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