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Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des AUbschnitts IV. über Loos-
vertauschung und Stellvertretung, in soweit sie nicht durch Unsere Verordnung vom
30. November 1855 Abänderung erlitten haben, in gesetzlicher Kraft.
S. 4.
Zu 6. 31 des Recrutirungsgesetzes. Modificakion der Haftpflicht
des Vertretenen rücksichtlich des Reservediensteö.
Im F. 31 des Recrutirungsgesebes ist verordnet:
daß der Vertreter für den Stellvertreter auf die ganze Dauer der von die-
sem für jenen übernommenen Dienstzeit in der Maaße haften muß, daß,
wenn der Stellvertreter vor Ablauf dieses Zeitraums deserlirk, sich entleibt,
durch Selbstverstümmlung sich zum Kriegödienste untauglich oder sich dessen
nach §. 9 durch Verbrechen unwürdig macht, der Vertreter zum persönli:
chen Diensteintritte oder Beschaffung eine5 anderen geeigneten Stellvertre-
ters binnen vierwöchentlicher Frist, vom Tage der dem Vertretenen deshalb
zugegangenen Ausforderung angerechnet, verbunden i
Bei einem im Jahr 1853 vorgekommenen Falle kam die Frage
ob denn, wenn der Vertretene bereits in die Jahre der Kueleopsicch ein-
getreten ist, derselbe auch noch zum persönlichen Diensteintritt oder zur Be-
Wilchafung eines geeigneten Stellvertreters angehalten werden soll.
Wir haben, im Hinblick auf die allgemeine Fassung des . 31 und die den
Reservepflichtigen im §. 10 zugestandenen Vergünstigungen diesen Fall mittelst
Signatur verneinend entschieden, und wollen, daß dieser Entscheidung auch künftig
in ähnlichen Fällen nachgegangen werde.
Urkundlich haben Wir dieses Geseß eigenhändig vollzogen und mit Unserm
Fürstlichen Insiegel versehen lassen, auch die Veröffentlichung desselben durch die
Gesetzsammlung zu Jedermanns Nachachtung anbefohlen.
Gegeben Greiz, den 12. Januar 1859.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.