Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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lung r Erfindungspatenten getroffenen Uebereinkunft, ausdrücklich vorausgesetzt 
worde 
cnchen wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung öffentlich bekannt ge- 
macht. 
Greiz, am 14. Mai 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N v. Geldem= Grispendor## 
28. Bekanntmachung, 
das Verbot der Ausfuhr von Schlachtvieh rc. 
betreffend. 
Anher gelangter Mittheilung zu Folge ist die Ausfuhr von Schlachtvieh 
und zwar von Rindvieh, Schweinen, Hammeln, anderem Schafvieh und Ziegen von 
der Königl. Bayerischen Regierung über die westliche Zollgrenze (vom Hauptzollamts. 
bezirke Zweibrücken bis zum Hauptzollamtsbegirke indau, beide eingeschlossen), fer- 
ner von Seiten der Königlich Wärttembergischen und Großherzogl. Badischen Regie- 
rungen über ihre Zollgrenzen verboten worden und hat auch die Königl. Preußische 
Regierung dieser Maßregel hinsichtlich der äußeren 8 (gegen das Zoll: 
vereinsausland) im Westen der Monarchie sich angeschlo 
Mit Bezug hierauf w#d auf dem Grunde des n 5 des Zollgeseqzes vom 
. Mai 1838 die Ausfuhr von Schlachtvieh (Pos. 39 1/—e der II. Abeheilung 
5 Vereins-Zolltorifs) auch aus dem hiesigen Fürstenthume über die vorbezeichneten 
Grenzen des Zollvereins nach dem Zollvereinsauslande bei Vermeidung der in dem 
Gesetze über Untersuchung und Bestrafung der Jollvergehen von gleichem Tage 
festgesezten Strafen bis auf Weiteres hierdurch verboten. 
Greiz, den 6. Juni 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
RN. v. Gelder Crispendorf.
	        
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