Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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lassen der lebtern die Ausbildung der Gesellen ungenügend wurde, und nun der- 
gleichen nicht gehörig ausgebildete Gesellen, wenn sie gleichwohl zu Erwerbung des 
Meislerrechtes zugelassen wurden, bei jeder Stockung zuerst in Gefahr kamen, die 
Arbeit zu verlieren. 
In Anbetracht nun, daß diese, schon jetzt schwerer drüchenden Uebelstände in 
der Folge noch weit verderblicher zu werden drohen, jemehr die anderwärts vielfach 
in Anwendung kommende mechanische Vervollkemmnung der Webestöhle den Bedarf 
an Handarbeit in diesem Fache mindert, haben Wir, um jenen Uebelständen zu be- 
gegnen, und dieselben möglich zu mindern, beschlossen, und verordnen hiermit, was 
folgt. 
. I. 
Wegsall des Erlasses von Ausding= und Cossprechgebühren bei der 
Innung der Weber, Zeug- und Cuchmacher. 
Von jetzt an soll, so lange Wir nicht elwas Anderes anzuordnen Uns bewo- 
gen finden, kein Erlaß der Aufding= und bosprechgebühren bei der Innung der 
Weber, Zeug= und Tuchmacher mehr stattsinden. 
ii-— 
Beschränhung der Dispensalian von der Wanderschaft. 
Eine gänzliche oder theilweise Diopensation von der Wanderschaft sell nur aus- 
nahmsweise, aus wichtigen, glaubhaft nachgewiesenen Gründen ertheilt werden. 
C. 3. 
Vorschrislen wegen der unzubringenden Dispenfalionsgeluche. 
Gesuche um Diepensatien von der Wanderschaft müssen jederzeit schriftlich an- 
gebracht werden, und Folgendes enthalten: 
a) das Alter des Bitestellers, sowie den Tag seines Aufdingens und Los- 
sprechens; 
b) Angabe, wo der Bittsleller, seit er Geselle gewerden, gearbeitet hat; 
) Nachweisung, daß derselbe wirklich die meistermäßige Kenntniß und Ge- 
schicklichkeit in seinem Handwerke besitzt und namentlich das Muster- 
schnüren gehörig erlernt hat;
	        
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