Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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4) in den ritterschaftlichen Gütern und Flecken die Gutöbesiler, beziehungs. 
weise deren Mandatare, 
5) in den Gütern der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Ribnitz 
die Klosterämter 
zuständig. 
Zu Ergänzung der Bekanntmachung Fürstlicher Landesregierung vom 7. vo- 
rigen Monats und unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Erklärungen und 
Weisungen wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 20. Juni 1359. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Otto. 
Rcchter.
	        
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