Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

32. Nachtrag 
zu den, den hiesigen Wundärzten und Barbieren unterm 2. Juli 
1825 ertheilten Innungsartikeln. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
urkunden und bekennen hiermit: 
Da nach Art. V. §. 1. der den hiesigen Wundärzten und Barbieren unterm 
2. Juli 1325 ertheilten Innungöartikel, denselben zeither die ausschließliche Be- 
fugniß zur Verrichtung des Schröpfens zugestanden ist, es aber aus Rücksichten 
der Schicklichkeit wünschenswerth erscheint, in jener Beziehung eine Beschränkung — 
wenn auch mit möglichster Berücksichtigung des Interesses der Innung — eintre- 
ten zu lassen, so haben Wir auf Grund des Uns ven Unserer Regierung deßhalb 
gemachten Voriag beschlossen, 
daß in Zukunft den Ehefrauen und Wittwen der Wundärzte und Chi- 
rurgen gestattet sein soll, bei weiblichen Individuen die Funktion 
des Schröpfens auszuüben, sobald sie durch ein Zeugniß des betreffen- 
den Physikaks ihre Qualisikation zur Verrichtung jenes Geschäfte nach- 
gewiesen haben. 
Unsere Regierung hat diese Bestimmung als Nachtrag zu den erwähnten 
Artikeln durch die Gesetzsammlung veröffentlichen zu lassen. 
Gegeben Greiz, den 29. Juni 1859. 
(L. S.) Heinrich XIX. 
Otto.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.