32. Nachtrag
zu den, den hiesigen Wundärzten und Barbieren unterm 2. Juli
1825 ertheilten Innungsartikeln.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
urkunden und bekennen hiermit:
Da nach Art. V. §. 1. der den hiesigen Wundärzten und Barbieren unterm
2. Juli 1325 ertheilten Innungöartikel, denselben zeither die ausschließliche Be-
fugniß zur Verrichtung des Schröpfens zugestanden ist, es aber aus Rücksichten
der Schicklichkeit wünschenswerth erscheint, in jener Beziehung eine Beschränkung —
wenn auch mit möglichster Berücksichtigung des Interesses der Innung — eintre-
ten zu lassen, so haben Wir auf Grund des Uns ven Unserer Regierung deßhalb
gemachten Voriag beschlossen,
daß in Zukunft den Ehefrauen und Wittwen der Wundärzte und Chi-
rurgen gestattet sein soll, bei weiblichen Individuen die Funktion
des Schröpfens auszuüben, sobald sie durch ein Zeugniß des betreffen-
den Physikaks ihre Qualisikation zur Verrichtung jenes Geschäfte nach-
gewiesen haben.
Unsere Regierung hat diese Bestimmung als Nachtrag zu den erwähnten
Artikeln durch die Gesetzsammlung veröffentlichen zu lassen.
Gegeben Greiz, den 29. Juni 1859.
(L. S.) Heinrich XIX.
Otto.