Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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4. 
Dahingegen dürfen von nun an die Noten 
der Privatbank zu Gotha, 
der Lübecker “lGJ* 
der Thüringischen B 
der Anhalt= Sena Landesbank 425 
der internationalen Bank zu burembur 
welche bisher nach §. 2 der Verordnung vom 23. Fooben 1357 noch zugelassen 
wurden, bei den öffentlichen Cassen des hiesigen Fürstenthums nicht mehr ange- 
nommen werden. 
5. 
Die bis jetzt bei Untereinnehmern eingegangenen Noten der obgenannten 
Banken sind bei den Ablieferungen der Untereinnehmer an die Casse annoch bis 
3Sosten dieses Monats 
anzunehmen. 
Greiz, den 4. Juli 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregicrung das. 
Otto. 
. v. Geldern-Gitependorf.
	        
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