Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 11.
(Ausgegeben den 5. August 1859.)
den Erlaß einiger, die Ausübung der ärztlichen Praris, sowie den
Verkauf von Arzneimitteln u. w. d. a. angehenden Verordnungen
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gotted Gnaden aͤlterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. k. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Wir Behus's der Hebung des Medicinalwesens in Unserm Fürstenthum
von Unserer Regierung auf Grund specieller sachverständiger Gutachten
I. eine Verordnung, die Aufhebung des Selbstdispenstreus der Aerzte und Wund-
ärzte, ingleichen der Thictärzte betreffend,
eine Apotbekerordnung,
eine als Anhang derselben zu betrachtende Verordnung, die Handapotheken der
Landärzte bekressend,
eine Verordnung, den Dreguen, und Giftverkauf betreffend,
eeine Gebübrenlaxe für ärztliche, wundärztliche und geburtsbülfliche Praxis,
eine Gebührentaxe für Aerzte, Wundärzte, Pharmazeuten und Hebeammen bei
berichtlich= mediginischen und medizinal-polizeilichen Verrichtungen,
haben ausarbeiten lassen, und solche von Uns genehmigt worden lind, (ehbringen Wir
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