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1I.
Verordnung,
die Aufhebung des Selbstdispensirens der Uerzte und Wundärzte,
ingleichen der Thierärzte betreffend.
Da das Verabreichen der Arzneien von Seiten der Nerzte, Wundärzte und
Thierärzte, welches bisher in dem hiesigen Fürstenthume noch öblich gewesen, mit
Nachtheilen und Unzuträglichkeiten verbunden ist, welche im Laufe der Zeit immer
fühlbarer geworden sind, und daher auch in den benachbarten Staaten zur Abstel-
lung jenes Verfahrens Veranlassung gegeben haben, so wird hierdurch Folgendes
verordnet.
. 1.
In denjenigen Orten des Landes, in welchen sich Apotheken befinden, wird
das Selbstdispensiren der Aerzte, Wund= und Thierärzte nicht mehr gestattet. Doch
sind dieselben befugt und verpflichtet, die bei chirurgischen Operationen, Entbin-
dungen, beim Scheintodte und in plößlichen bebensgefahren sowie zum Handge-
brauche nörhigen Mittel vorräthig zu halten, aber aus einer hierländischen Apotheke
zu entnehmen.
S. 2.
Nur den in Reudnitz, Schönbach, Naikschau, Wildentaube, Remptendorf, und
vor der Hand auch den in Erispendorf wohnenden Aerzlen bleibt das Halten von
Handapotbeken nachgelassen.
Dieselben haben sich hierbei genau nach den im Anhang zur Apothekerordnung
enthaltenen bezüglichen Bestimmungen zu achten. Wenn künftig sich Aerzte in
anderen, als den genannten Ortschaften, auf dem Lande niederlassen, hängt es von
der Entschließung Fürstlicher Regierung ab, ob denselben die Haltung einer Hand-
apotheke gestattek, resp. zur PMlicht gemacht werden soll.
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