Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 103 — 
1I. 
Verordnung, 
die Aufhebung des Selbstdispensirens der Uerzte und Wundärzte, 
ingleichen der Thierärzte betreffend. 
Da das Verabreichen der Arzneien von Seiten der Nerzte, Wundärzte und 
Thierärzte, welches bisher in dem hiesigen Fürstenthume noch öblich gewesen, mit 
Nachtheilen und Unzuträglichkeiten verbunden ist, welche im Laufe der Zeit immer 
fühlbarer geworden sind, und daher auch in den benachbarten Staaten zur Abstel- 
lung jenes Verfahrens Veranlassung gegeben haben, so wird hierdurch Folgendes 
verordnet. 
. 1. 
In denjenigen Orten des Landes, in welchen sich Apotheken befinden, wird 
das Selbstdispensiren der Aerzte, Wund= und Thierärzte nicht mehr gestattet. Doch 
sind dieselben befugt und verpflichtet, die bei chirurgischen Operationen, Entbin- 
dungen, beim Scheintodte und in plößlichen bebensgefahren sowie zum Handge- 
brauche nörhigen Mittel vorräthig zu halten, aber aus einer hierländischen Apotheke 
zu entnehmen. 
S. 2. 
Nur den in Reudnitz, Schönbach, Naikschau, Wildentaube, Remptendorf, und 
vor der Hand auch den in Erispendorf wohnenden Aerzlen bleibt das Halten von 
Handapotbeken nachgelassen. 
Dieselben haben sich hierbei genau nach den im Anhang zur Apothekerordnung 
enthaltenen bezüglichen Bestimmungen zu achten. Wenn künftig sich Aerzte in 
anderen, als den genannten Ortschaften, auf dem Lande niederlassen, hängt es von 
der Entschließung Fürstlicher Regierung ab, ob denselben die Haltung einer Hand- 
apotheke gestattek, resp. zur PMlicht gemacht werden soll. 
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