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II.
Apothekerordnung
für das hiesige Fürstenthum.
F. 1.
Nur die privilegirten Apotheken des Landes sind berechtigt, Arzneistoffe 4r7
Arzneien für Menschen und Thiere nach Recepten oder aus der Hand verkau
weise zu verabfolgen, insoweit nicht nach anderweiten geseblichen Bestimmungen ½
zum Halten von Handapotheken befugten Landärzken, und den Material= und Spe-
cereihändlern eine deßfalsige beschränkte Befugniß zusteht.
Wer ohne nachweigliche Berechtigung innerliche oder äußerliche Arzneien of-
sentlich ankündigt, und an Andere verabfolgt oder verkauft, verfällt in eine Strafe
5 bis 20 Thlr., welche bei Rückfällen angemessen zu erhöhen ist.
Doch bleibt Fürstlicher Regierung die Bestimmung darüber vorbehalten, ob
und in wieweit in besonderen Ausnahmefällen der Vertrieb von gewissen Arznei-
mitteln auch andern alc den oben bezeichneten Personen zu verstatten sein dürfte.
Eingriffe in die Privilegien der Apotheker sind von den letzteren selbst bei
dem betreffenden Physikat zur Anzeige zu bringen, welches dieselben mittelst gut-
achtlicher Aeußerung an Furstliche Regierung einzuberichten hat.
Die Entscheidung der Frage, ob ein Stoff als Arzneimitkel oder als Luxus=
artikel zu betrachten sei, hat dasselbe Fürstlicher Regierung anheimzugeben.
Außer der Befugniß zum Arzneiverkauf steht den Apothekern in Greiz und
Zeulenroda laut Realprivilegiums, und denen zu Fraureuth und Möschlitz laut
persönlicher Concession noch die Berechtigung zum Verkauf von Specerei., Mate-
rial= und Farbewaaren, von Lacken und biqueuren zu.
Upolbeker=
p
6. brivilegium.