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S. 2.
####blichteit Die hekerwrioiltgien . sind sowohl vererblich, als überhaupt wwußsrüh: doch
lichenu# muß der Erwerder immer ein approbirter Apotheker sein, und als solcher von
besseiben. Fürstlicher Regierung auf gegenwärtige Apothekerverordnung 020, werden.
K. J.
Bahingungen Zur Zulassung eines Apothekers oder Provisors sind erforderlich: die Bei-
non. bringung der Lehr-, Servir-, Studien= und Prüfungszeugnisse, sämmtlich den
untenfolgenden Bestimmungen gemäß (F§. 8—11), und falls der Betreffende ein
Ausländer ist, die Beibringung eine# Rückscheins oder eines Zeugnisses über die
Aufnahme in dem Orte, in welchem er sich niederlassen will.
S. 4.
9 Fh iner Fällt eine Apotheke einem nicht gelernten Upotheker zu, so muß er dieselbe
r gocuspen innerhalb eines Jahres auf einen qualisicirten Besiber bringen, bis dahin
fzc durch einen approbirten ebenfalls von Fürstlicher Regierung zu vereidenden
r* verwalten lassen.
Nur in dringenden Nothfällen kann unter Voraussehung der beifälligen Er-
klärung des Physikats die Verwaltung einer Apotheke einem zwoerlässigen gleich-
falls zu vereidenden Gehülfen auf kurze Zeit übertragen werden
F. 5.
E—5 durch Nur den Wittwen ist während ihre Wittwenstandes, und den minderjährigen
nn Erben während ihrer Minderjährigkeit der Fortbesitz einer Apotheke unter der eben
In= näher bezeichneten Verwaltung gestattet. Die Verpachtung von Apotheken ist zu-
wechtung. lässig; der Pachter muß jedoch die Qualisikation eines Provisors besigen.
S. 6.
Unterordnung · . .
man-Mec- Der Apotheker ist sammt seinen Bediensteten zuvörderst und unmittelbar
u 8 2.b dem Physikus seines Bezirks untergeordnet, und hat daher dessen Anord-