Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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nungen, insofern sie bestehenden Gesetzen nicht widerstreiten, gehörig Folge zu 
leisten. 
Ferner steht er unter der Mitaufsicht sämmtlicher practicirenden Aerzte und 
Wundärzte, denen er jederzeit die bereitwilligste Auskunft zu ertheilen hat. 
Dann von Seiten der letztern Ungehörigkeiten bemerkt werden, so haben die- 
selben # dem betreffenden Physikat Behufe der nöthigen Abhülfe Anzeige zu 
machen; dem Publikum gegenöber haben sie sich aber jeder bezüglichen Aeupgerung 
zu enthalten, auch die vorzugsweise Empfehlung einer oder der andern Apotheke 
zu vermeiden. 
twaige Beschwerden der Apotheker gegen die Aerzte oder das betreffende 
Physikat sind Fürstlicher Regierung zur Entscheidung vorzutragen. 
Die Austheilung von Geschenken an obrigkeitliche Personen, Aerzte oder an 
die, mit Abholung der Medikamente u. s. w. beauftragten Dienstleute sind un- 
bedingt und bei einer Strase von 5 bis 10 Thlrn. für jeden Uebertretungsfall 
streng verboten. 
S. 7. 
Man erwartet, daß die Apotheker unter sich im guten Einvernehmen leben Lemnehmen 
d sich gegenseitig unterstützen, keineswegs aber durch Selbstanpreilung, üble Wattekzrunten 
Nachrede oder Verdächtigung einer dem andern und dem ganzen Stande Schaden 
zufügen. 
g. 8. 
Ueber die Erlernung der Apothekerkunst haben folgende Bestimmungen zugneung en 
gellen: Apothien 
Jeder approbirte Apotheker hat das Recht, Lehrlinge anzunehmen; verwaltende hn u 
Provisoren G. 4) und Pachter von Apotheken (#. 5) jedoch bedürsen hierzu für tn Annahme. 
jeden besondern Fall der Erlaubniß Fürstlicher Regierung. 
Der Lehrling muh wenigstens 14 Jahre alt sein, und ist von dem betreffen- eatelu 
den Physikus zu untersuchen, ob er einen gesunden, gewandten Körper und gesunde aa 4 
GSinne besitze, auch in Gegenware des Lehrherrn zu prüfen, ob er gut kechnen, kungee
	        
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