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selbstständig anzufertigen, viertens eine leichte qualitative Analyse zu machen. Falls
er gut besteht, wird er aus der behre entlassen, und mit einem von den Erxamina-
toren und seinem behrherrn x Lehrbrief, worin zugleich das Resultat
der Prüfung mit anzumerken ist, versehen
Ein untüchtig Befundener hingegen soll entweder noch auf 1—2 Jahre in
die Lehre zurückgewiesen, oder im oben angegebenen Falle einem anderen Lehrherrn
übergeben werden.
. 9.
Nach vollendeter Lehrzeit tritt der Lehrling als Apothekergehülfe ein, und hat
als solcher 4 Jahre zu serviren, welche Zeit bel ausgezeichnetem Verhalten auf
Antrag des Physikus und mit Genehmigung Fürktlicher Regierung auf drei Jahre
gemindert werden kann.
Der Gehülfe soll seine Kenninisse durch eifriges Studium und praktische
Uebung erweitern und befestigen, sich außerdem mit den Medicinalgesetzen und
Verordnungen, sowie mit der eingeführten Pharmakopöe und Arzneitaxe vertraut
machen, die größte Genauigkeit und Gewissenhaftigkeir bei der Rezeptur und im
Laboratorium beobachten, gegen Jedermann heflich und bescheiden sein, sich aller
Auoplaudereien und unbedachten Acußerungen nber Art und Wirkungsweise der
Medicamente, wodurch er den Ruf der Kranken= oder der ordinirenden Aerzte ge-
fährden könnte, sorgfältig enthalten, sich vorzüglich eines guten moralischen Lebens-
wandels beseikigen, sich jeden Umgange mit ausschweisenden und übelberufenen
Subjekten enthalten, keine unnöthigen und unpassenden Besuche in der Officin
annehmen, seinem Principal und dem ihm etwa vorgesetzten Provisor Hoflichkeir
und Gehorsam beweisen, und den ihm untergeordneten Lehrlingen überall mit mu-
sterhastem Beispiele vorangehen. Jeder aufzunehmende Gehülfe hat sich mit seinen
Zeugnissen dem betreffenden Physikus vorzustellen, oder letztere wenigstens an ihn
einzusenden.
Auch der Abgang eines Gehülfen muß dem letztern angezeigt werden.
4. 10.
Nach vollendeter Seroirzeit, die selbstverständlich in verschiedenen Apotheken
des In= und Auslandes vollbracht werden kann, erhält der Gehülfe Behufs der
Beziehung einer Universität ein von seinem letzten Principal ausgestelltes, vom
Physicate bestäligtes Zeugniß über seine wissenschaftlich-technische Qualiffcation und
sein moralisches Verhalten, worin auch auf die von etwaigen früheren Principalen
ausgestellten Zeugnisse Bezug zu nehmen ist.
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Apolbrkerge=
hülsen.