— 110 —
Sindieaten u. Waͤhrend der Studienzeit, welche einen Zeitraum von wenigstens anderthalb
amin. Jahren zu umfassen hat, sollen Vorlesungen uber Physik, Botanik, Mineralegie,
Zoologie, allgemeine und phamazeutische Chemie mit practischem Cursus, über
pharmazeutische Waarenkunde, uber Giftlehre und Arzneiwirkungen gehört, und
zum Schlusse das theoretisch-praktische Staateramen bestanden werden.
Movisoten. Der mit seinen Studienbelegen und dem Prüfungszeugnisse versehene Gehülfe
ist sodann Provisor, als welchem ihm die Berechtigung zusteht, eine Apotheke zu
erwerben, oder zu verwalten. Die Provisoren haben sich mit ihren Zeugnissen bei
dem Physikate zu melden. Eben so haben dieselben bei Veränderungen, welche in
ihrer Stellung als Provisoren eintrelen, Anzeige zu machen.
G. 11.
Bis auf Weitere5 und im Allgemeinen werden die von einer Staatsprüfungs=
kommission in Oesterreich, Preußen, Sachsen oder Baiern auspeestellten Prüfungs=
zeugnisse als giltig für hiesige Lande anerkannt. Sollten diese aber nicht für
genügend befunden werden, oder sonst ein Bedenken obwalten, so soll der Physikus
auf ein weitere6 Eramen bei Fürstlicher Regierung ren: mit deren Genehmi-
gung dasselbe von ihm, von einem andern Doctor der Medicin, und einem hier-
ländischen Apotheker unter Zuordnung eines Pro#toroblführtrss durch Fürstliche Re-
gierung schriftlich und mündlich, theoretisch und praktisch in derselben Weise und
Ausdehnung unternommen werden soll, wie e bei ausländischen Staatöprüfungen
geschieht. Im Allgemeinen ist hierbei die bezügliche preußiische Verordnung vom
1. December 1825 zu Grunde zu legen. Scheinen die Kenntnisse und Ferkigkei-
ten des Candidaten nicht hinreichend, so soll er für eine bestimmte Zeit und zum
erneuten Seudium aller oder nur einiger bestimmter Fächer auf die Universität
zurückgewiesen und hierauf einem neuen Eramen unterzogen werden. Schließlich
ist hierüber an Förstliche Regierung mit Beifügung des Protocolls Bericht zu
erstatten, und ein entsprechendes Zeugniß auczustellen.
Nachträgliche
Püsun
F. 12.
belien dis Alles was oben (§. 9) über die Pflichkerfüllung und das Benehmen des Ge-
- gesagt worden, gilt eben so für den Provisor und den Apotheker selbst,
cher leztere Allen mit dem besten Beispiele vorangehen, und sie unablässig be-
rr 3 deshalb die Apotheke nie, besonders des Nachts nicht ohne Noth ver-
lassen soll.