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Nur, wenn ein vereideter Provisor die oberste Aufsicht und Gaschilisleiung,
vertritt, darf ein Apotheker beliebig verreisen und sonst abwesend sein.
Gehölfen da, so darf seine Abwesenheit ohne besondere Erlaubniß des nh ete
nie über 12 Stunden dauern: wogegen ein Apotheker, der blos Lehrlinge oder gar
Niemanden hält, die Apotheke nur auf eine halbe Stunde verlassen darf, und auch
in diesem Falle Sorge tragen muß, daß er sofort zu erlangen ist. Uebertretungen
dieser Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 10 Thirn. geahndet, welche
im Wiederholungsfalle erhöhr werden kann. Bei öfteren Wiederholungen kann die
Konzession eingezogen werden.
Ueber die Geschäftsföhrung selbst gelten die nachfolgenden Vorschriften.,
g. 13.
In Hinsicht auf Zahl, Beschaffenheit und Zurichtung der Arzneistoffe und
Bereitung der Arzneien haben sich sämmtliche Apotheken nach der neuesten preußi-
schen Pharmakopöe (eldltio sokta) und der pharmucopoon Pauperum nebst
allen Zusätzen und Nachträgen zu halten. Dieselben müssen stets zur Einsicht be-
reit liegen. Alle darin aufgeführten Artikel sollen immer in genügender Menge
und von ächter, unverdorbener Beschaffenheit vorhanden sein; verdorbene oder schwach
gewordene Arzneistoffe soll der Apotheker gleich selbst, inobesondere aber auf Ver-
langen des Physikus ohne Widerrede entfernen und vernichten. Nächstdem ist er
noch verpflichtet, alle zur Prüsung der Arzneistoffe nothwendigen Reagentien in
möglichst reinem Zullande vorräthig zu halten; auch soll er, auf ärztliches Ver-
langen selbst solche Arzneistoffe fertigen, oder möglichst schnell anschaffen, die in
obgenannten Pharmakopöen nicht genannt sind. Wenn ein Arzt sich veranlaßt
sindet, einen Apotheker zu Beschaffung ungewöhmicher und besonders theurer Arz-
neistoffe aufzufordern, so hat er darauf zu sehen, daß nicht mehr bestellt werde,
als voraussichtlich zu verbrauchen ist. Außerdem hat der Apotheker Anspruch auf
Schadloshaltung. Auch ist der Apotheker gehalten, auf den Wunsch einheimischer
Nerzte oder Thierärzte homöopatische Aczneimittel, wenigstens die Bestandtheile
dazu, vorräthig zu halten und zu diepensiren. Hierbel wird Grunerts homöopa-
thisches Dispensatorlum, Dresden, 1854, zur Richtschnur angewiesen.
S. 14.
Sömmtliche Arzneistoffe sind in festen, zweckmäßigen (nach Erforderniß) buft
und Licht abhaltenden und signirten Standgefäßen und Schubläden aufzubewahren
und msglichst vor Staub und Verunrelnigung zu schützen; Gifte 1 giftartig
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