Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Nur, wenn ein vereideter Provisor die oberste Aufsicht und Gaschilisleiung, 
vertritt, darf ein Apotheker beliebig verreisen und sonst abwesend sein. 
Gehölfen da, so darf seine Abwesenheit ohne besondere Erlaubniß des nh ete 
nie über 12 Stunden dauern: wogegen ein Apotheker, der blos Lehrlinge oder gar 
Niemanden hält, die Apotheke nur auf eine halbe Stunde verlassen darf, und auch 
in diesem Falle Sorge tragen muß, daß er sofort zu erlangen ist. Uebertretungen 
dieser Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 10 Thirn. geahndet, welche 
im Wiederholungsfalle erhöhr werden kann. Bei öfteren Wiederholungen kann die 
Konzession eingezogen werden. 
Ueber die Geschäftsföhrung selbst gelten die nachfolgenden Vorschriften., 
g. 13. 
In Hinsicht auf Zahl, Beschaffenheit und Zurichtung der Arzneistoffe und 
Bereitung der Arzneien haben sich sämmtliche Apotheken nach der neuesten preußi- 
schen Pharmakopöe (eldltio sokta) und der pharmucopoon Pauperum nebst 
allen Zusätzen und Nachträgen zu halten. Dieselben müssen stets zur Einsicht be- 
reit liegen. Alle darin aufgeführten Artikel sollen immer in genügender Menge 
und von ächter, unverdorbener Beschaffenheit vorhanden sein; verdorbene oder schwach 
gewordene Arzneistoffe soll der Apotheker gleich selbst, inobesondere aber auf Ver- 
langen des Physikus ohne Widerrede entfernen und vernichten. Nächstdem ist er 
noch verpflichtet, alle zur Prüsung der Arzneistoffe nothwendigen Reagentien in 
möglichst reinem Zullande vorräthig zu halten; auch soll er, auf ärztliches Ver- 
langen selbst solche Arzneistoffe fertigen, oder möglichst schnell anschaffen, die in 
obgenannten Pharmakopöen nicht genannt sind. Wenn ein Arzt sich veranlaßt 
sindet, einen Apotheker zu Beschaffung ungewöhmicher und besonders theurer Arz- 
neistoffe aufzufordern, so hat er darauf zu sehen, daß nicht mehr bestellt werde, 
als voraussichtlich zu verbrauchen ist. Außerdem hat der Apotheker Anspruch auf 
Schadloshaltung. Auch ist der Apotheker gehalten, auf den Wunsch einheimischer 
Nerzte oder Thierärzte homöopatische Aczneimittel, wenigstens die Bestandtheile 
dazu, vorräthig zu halten und zu diepensiren. Hierbel wird Grunerts homöopa- 
thisches Dispensatorlum, Dresden, 1854, zur Richtschnur angewiesen. 
S. 14. 
Sömmtliche Arzneistoffe sind in festen, zweckmäßigen (nach Erforderniß) buft 
und Licht abhaltenden und signirten Standgefäßen und Schubläden aufzubewahren 
und msglichst vor Staub und Verunrelnigung zu schützen; Gifte 1 giftartig 
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