Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 117 — 
2) Für das Mllitair, für Staatsanstalten, Corporationen, Krankenhäuser, 
milde Stiftungen u. dergl. darf ein Rabatt bis zu 25 Procent stipu- 
lirt werden. 
3) Die Vereinbarung über einen eben so großen Nachlaß ist für nicht dürk- 
tige Privatpersonen, jedoch nur in ausnahmsweisen, besonderen Fällen 
erlaubt, und muß ein solcher immer dem Phystkus und dem behandeln. 
den Arzte unverweilt gemeldet werden, von welchen ersterer, wenn es 
häusig oder in ungerechtfertigter Weise vorkommt, den Apotheker deßhalb 
zu bedeuten, oder bei Fürstlicher Regierung zu weitern Maaßnahmen 
Anzeige zu machen hat. 
) Bel wirklich Verwandten bis in das sechste Glied ist unbegrenzter Nach- 
laß gestattet. 
— 
. 23. 
So wie dem Apotheker in den im vorhergehenden §. zuD 1 bostuesten St 
Fällen Nachsicht gegen unbemieste überhaupt anempfohlen wird, so soll er auch # , „ dan 
gehalten sein, für Restanten bei neuen Erkrankungen wenigstens das erste Recept 4 
auch ohne Begzahlung. anpeferccgn, wenn dasselbe mit „urtgente nooestitate“ 
vom Arzte bezeichnet ist. 
Wenn ein Arzt sich bewogen fi findet, Arzneien unter falschem Namen des Pa-— Zablungevti- 
tienten (pseudonym) oder für einen Ungenannten (anonym) zu verschreiben, so hat bunschtn 15 
er für die Bezahlung derselben einzustehen. Pee 
Necepl#n. 
d. 24. 
Im Handverkauf, wohin auch die an Aerzte, Thierärzte und Hebammen zum nsteen um 
He#glbrant und die an Landärzte für ihre Handapotheken überlassenen Arznei- tlaui 
sioffe zu rechnen sind, ist der Preis nach dem fallenden oder steigenden preis- 
kourant der letzten Leipziger Messe zu stellen. 
. 25. 
Das Elaborationsbuch, sowie sämmtliche Geschäftsbücher hat der Apotheker — 
stets in gehöriger Ordnung zu halten und fortzuführen. 
. 26. 
Zu Laboranten dürfen blos nüchterne, ordnungsliebende und verständige omb 
Münner angenommen werden, und ist denselben, sowie sämmtlichen Dienst- 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.