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der Name des Käufers und der Tag der Aushändigung bemerkt, auch
öberdieß noch die deutliche Aufschrift: Gift, und drei Kreuze in Form von
Grabkreuzen hinzugefügt werden;
e) über den Giftoerkauf ist ein eignes paginirtes Buch zu führen, in welchem
der Tag der Abgabe, die Art der begitimation, der Name und Wohnort
des Käufers, und die Menge des Giftes eingetragen werden.
Die unter b. und c. bemerkten Zeugnisse und Scheine aber sind, nach
den betreffenden Zahlen des Buches geordnet und geheftet, als Beilagen
wenigstens 10 Jahre lang aufzubewahren;
1) der Käufer solcher Gifte hat dieselben wohlzuverwahren, und mit nöthiger
Vorsicht anzuwenden, auch nie Andern davon abzulassen.
. 7.
ann. Alle Bestimmungen des vorhergehenden §. finden auch Anwendung auf dle
den Boischul, mit bezeichneten Mittel, welche heftig und giftartig wirken, nur mit der Aus-
Esrs-ee daß es nicht der Verpackung in die dort genannten Gesäße bedarf.
g. 8.
u Polizeibehoͤrden und ihre Organe, so wie der Physikus sind befugt und ver-
flus ½. bunden, sich von der Befolgung dieser Vorschriften zu überzeugen, und berechtigt,
die Giftbücher jederzeit einzusehen; auch hat der Hhysikus über die Güte der Waaren
zu wachen.
. 9V.
Foltalbrn Die Ueberkretung der in den 96. u1# bis 5 aufsslelle Vorschriften ist mit einer
—— Geldbuße von fünf bis zwanzig * zu ahnden
» Vergehungen gegen die im F. 6. cnthaltenen Jonschest soll unnachsicht-
"“ lich mit einer Strafe von zehn bis fünfzig Thalern belegt w
% öfterer Wiederholung kann nach Befinden die bunkar der Konzession
erfolge
S, den 10. Juni 1859.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Onte.
N. v. Geldem-U##spendor .