Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
W. 13. 
(Ausgegeben den 24. September 1361.) 
  
31. Landesregentschaftliche Verordnung, 
Dispensation von der gesetzlich geordneten Pathenzahl 
betreffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu 
Hessen-Oomburg, alo Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh- 
rigen Sohnes, Feinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie 
souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. 
und Landeoregentin, 
Da die Einholung Landeöherrlicher Dispensation zur Einladung von mehr 
als drei Parhen zur Taufe ehelicher Kinder — wie solche Behufs der Enthebung 
von der Vorschrift unter Nr. 2 der Verordnung vem 20. November 1852 zeither 
erfordert wurde — namenklich für die nicht wohnhaften Eltern mit Schwierigkeiten 
verbunden war, welche eine gleichmößige Beräcksichtigung bezüglicher Wünsche un- 
möglich machte, so verordnen Wir hiermit auf deßfallsigen Antrag Unseres Con- 
listoriumo Folgendeo: 
Dem hiesigen Ephorat steht von jetzt on für alle Vandestheile die Befugniß 
zu, den Eltern, welchen aus besonderen Gründen daran gelegen ist, zur Taufe ihres 
ehelichen Kindes mehr als drei Pathen einzuladen, dieß auf darum geschehenes 
Ansuchen zu gestatten. - 
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