Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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M. C.
(Ausgegeben den 4. Juni 1861.)
16. Gesetzliche Verordnung,
die subsidiarische Haftpflicht bei Uebertretung der Gesetze über
indirekte Steuern
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh-
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie
sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
haben Uns bewogen gefunden, auf Grund der in der vom 1. bis 13. October
vorigen Johres zu Erfurt abgehaltenen Konferenz der Bevollmächtigten des
Thöüringischen Zoll= und Handelsvereins getroffenen Verabredungen, Volgendes zu
verordnen:
F. 1.
Ueberall, wo in den Gesetzen über gemeinschaftliche indirekte Abgaben eine
lubsidiarische Haftpflicht für de von dem Uebertreter eines solchen Gesezes verwirke
Strafe bestimmt ist, wird dieselbe, so weit es nicht schon jetzt der Fall ist, zu-
gleich auf die Haftpflicht für die Gefälle und Prozeßkosten erstreckt, zu deren Jah=
lung der Uebertreter verurtheilt worden ist.
g. 2.
Diese Oaftpflicht tritt ebensowohl wegen verwirkter Kontraventionsstrafen, als
wegen Defraudationsstrafen ein; es kann sedoch, im Falle mehrere oder wiederholte
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