Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 120. 
Die Beslimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatgläu- 
biger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vormägen 
eines Gesellschafters kraft des Gesehes oder aus einem andern Rechtsgrunde be- 
steht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Ge- 
sellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen 
Antheil an denselven, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze 
des vorigen Arkikels bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das 
Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Ein- 
bringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Art. 121. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforde- 
rungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter sindet wäh- 
rend der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auslösung 
der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und in soweit die Gesellschaftsforderung. 
dem Gesellschafter bei der 14n nanerehn überwiesen ist. 
Art. 122. 
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben 
aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Pri- 
vatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfallo ihre Befriedigung 
suchen; den Landecgeseben bleibt vorbehallen, zu bestimmen, ob und wie weit 
den Privargläubigern der Gesellschafter ein ubchberangercch in Bezug a#f das 
Hrtvatvermögen derselben zusteht. 
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Bon der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzel- 
ner Gesellschafter au derselben. 
Art. 123. 
Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 
2) durch den Tod eines der Geseulschafter, wenn nicht der Vertrag 
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