Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Diese Eintragung muß Huen dann geschehen, wenn ve Smsalschet durch 
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendlgt w 
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das -t oder die 
Ausschließung eines Gesellschafter aus der Gesellschaft in das Handeleregister 
eingetragen werden. 
Das Handelsgericht hor die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen 
von Amtswegen durch Ordnungsstrasen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausschei- 
den oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern ent- 
gegengesetzt werden, als hinsschtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen 
vorhanden sind, unter welchen nach Ark. 25 hinsschtlich des Erlöschens der Firma 
oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Nrt. 130. 
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die 
Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenelage, 
in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Be- 
händigung der Klage auf Auöschließung besindet. 
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der 
Uusgeschiedene oder Auogeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine un- 
mittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. 
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der lau- 
senden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der 
verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist. 
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersehung nicht mög- 
lich ist, berechtigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjohres Rechnungsablage 
über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach 
gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlusse eines jeden Ge- 
schäftsjahres den Nachweis über den Stkand der noch laufenden Geschäfte fordern. 
Trt. 131. 
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Aus- 
lieferung seines Antheils am Gesellschaftevermögen in einer den Werth dessel- 
ben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen ver-
	        
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