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Diese Eintragung muß Huen dann geschehen, wenn ve Smsalschet durch
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendlgt w
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das -t oder die
Ausschließung eines Gesellschafter aus der Gesellschaft in das Handeleregister
eingetragen werden.
Das Handelsgericht hor die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen
von Amtswegen durch Ordnungsstrasen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausschei-
den oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern ent-
gegengesetzt werden, als hinsschtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen
vorhanden sind, unter welchen nach Ark. 25 hinsschtlich des Erlöschens der Firma
oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Nrt. 130.
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die
Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenelage,
in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Be-
händigung der Klage auf Auöschließung besindet.
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der
Uusgeschiedene oder Auogeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine un-
mittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der lau-
senden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der
verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersehung nicht mög-
lich ist, berechtigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjohres Rechnungsablage
über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach
gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlusse eines jeden Ge-
schäftsjahres den Nachweis über den Stkand der noch laufenden Geschäfte fordern.
Trt. 131.
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Aus-
lieferung seines Antheils am Gesellschaftevermögen in einer den Werth dessel-
ben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen ver-