Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines
gacched 1 gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschrifeen von Amtswegen
durch Ordnungsstrasen anzuhalten.
Dritten Personen konn die Ernennung von Liquidaroren, sowie das Austreten
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur in sofern
entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen
vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung
der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen
Dritte eintritt.
rt. 136.
Sind mehrere biquldatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation
gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen,
sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Nrt. 137.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver-
Pflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfällen, die Forderungen derselben
einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Ge-
lellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die biquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren
ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffent-
liche Versteigerung, bewirkt werden.
Art. 138.
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der biquldatoren
(Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Art. 139.
Die eiquidakoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie
der bisherigen, nun als Liquldatsonsfirma zu bezeichnenden, Firma ihre Namen
belsügen.