Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die Anmeldung muß enthalten: 
den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haf- 
tenden Gesellschafters; 
2) den Names, Vornamen, Stand und Wohnore jedes Kommanditisten 
mit der Bezelchnung desselben als solchen; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Orl, wo sie ihren Sih hat; 
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. 
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Hanel 
gerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingerelcht werden; sie ist nach 
ihrem ganzen Inhalt in das Handeléregister einzulragen. Bei der Bekannt- 
machung der Kommandirgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unter- 
bleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorteé der Komman= 
ditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögenseinlagen. 
Art. 152. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft eine 
Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelöre- 
gister angemeldet werden. 
Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziff. 1— 4 bezeichneten Angaben 
enthalten, und von sämmtlichen perfönlich haftenden Gesellschaftern vor dem 
Handelsgexicht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Art. 153. 
Dle persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, 
haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsge- 
richt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Hana#h, 
gericht, in dessen Bizirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die 
Jeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Art. 154. 
Das Handestrrich hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befol- 
gung der in den Art. 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschristen von Amts- 
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
	        
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