Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Art. 1d5. 
Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der 
Sie der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese That- 
sachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise 
behufs der Eintragung in das Handelêregister anzumelden. Das Handelögericht 
hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von 
e durch Ordnungöstrafen anzuhalten. 
ei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vor- 
'— on Art. 151 zur Anwendung. 
Die Wirkung gegen Drltte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. 
rt. 156. 
Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist ein- 
tritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han- 
delsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 an- 
gemeldet werden. 
Trt. 157. 
Das Rechtoverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet ssch zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kom- 
men die geseblichen Welinenen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesell- 
schafter unter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, 
welche die nachfolgenden Wiien (158 bis 162) ergeben. 
Nrt. 138. 
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die perfönlich 
haftenden Gesellschafter besorgt. 
Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder be- 
rechtigt noch verpflichtet. 
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch 
die persönlich Elndo Gesellschafter (Art. 99 bis 102 Widerspruch nicht er- 
heben 
Art. 159. 
Ein Kommandir#st darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in 
dem Handelezweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
	        
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