Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesell- 
schafter Theil nehmen. 
Art. 160. 
Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jähr= 
lichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bü- 
cher und Papiere zu prüfen. 
Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters 
stehen einem Kommanditisten nicht zu. 
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditlisten, 
wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonsti- 
ger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit an- 
ordnen. 
Art. 161. 
ie Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Ein- 
lage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die 
Bekugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kom- 
manditisten. 
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage 
seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. 
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen 
hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüng- 
liche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des 
Verlustes verwendet. 
Art. 162. 
Ist über die Hoͤhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts ver- 
einbart, so wird dieselbe, nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuzieh- 
ung von Sachverständigen festgestellt. 
Art. 163. 
Im Verhältniß zu dritten Personen kritt die rechtliche Wirksamkeit einer 
Kommandtitgesellschast mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Ge- 
sellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
	        
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