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seinem Eintritt Wingchangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aende-
rung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
rt. 167.
Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden S hcuschafter
berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Justellungen an die Ge-
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Verkretung befugten Gesell-
schafter geschieht.
n Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausg-
drücksicP zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handie,
ist aus . M Geschäften gleich einem perfönlich haftenden Gesellschafter ver-
pflichtet
Art. 168.
Der Name eines Kommandttisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht
enthalten sein; im entgegengesebten Falle haftet er den Gläubigern der Gesell-
schaft gleich einem offenen Gesellschafter
Art. 169.
Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 sinden auch bei der
Kommanditgesellschaft Anwendung.
Art. 170.
Wenn ein Kommanditist Kirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens
Fochtlch unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur
Folg
Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gelell-
schaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschafe
Art. 171.
Wenn eine Kommandltgesellschaft aufgeloͤst wird, oder wenn ein Komman=
ditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so
müssen diese Thatsachen in das Handelöregister eingetragen werden.