Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 114 — 
seinem Eintritt Wingchangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aende- 
rung erleiden oder nicht. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
rt. 167. 
Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden S hcuschafter 
berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Justellungen an die Ge- 
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Verkretung befugten Gesell- 
schafter geschieht. 
n Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausg- 
drücksicP zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handie, 
ist aus . M Geschäften gleich einem perfönlich haftenden Gesellschafter ver- 
pflichtet 
Art. 168. 
Der Name eines Kommandttisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht 
enthalten sein; im entgegengesebten Falle haftet er den Gläubigern der Gesell- 
schaft gleich einem offenen Gesellschafter 
Art. 169. 
Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 sinden auch bei der 
Kommanditgesellschaft Anwendung. 
Art. 170. 
Wenn ein Kommanditist Kirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens 
Fochtlch unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur 
Folg 
Im Uebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gelell- 
schaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschafe 
Art. 171. 
Wenn eine Kommandltgesellschaft aufgeloͤst wird, oder wenn ein Komman= 
ditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so 
müssen diese Thatsachen in das Handelöregister eingetragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.