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Art. 175.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes perfönlich haf-
tenden Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort; wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte
Zeit beschränkt sein sollz
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile;
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mit-
glirdern aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben
bestellt werden müsse;
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalvers amm-
lung der Kommanditisten geschieht;
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Velannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in weche diesel-
ben aufzunehmen sind.
Art. 176.
Der Gesellschaftevertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem
Handelögericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Han-
delregister eingecragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten;
1) das Dalum des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungskunde;
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haf-
tenden Gesellschafters;
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheilez
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft auögehenden Bekannt=
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen die-
selben Aszuvehmm sind.