Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 175. 
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes perfönlich haf- 
tenden Gesellschafters; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort; wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt sein sollz 
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mit- 
glirdern aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben 
bestellt werden müsse; 
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalvers amm- 
lung der Kommanditisten geschieht; 
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Velannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in weche diesel- 
ben aufzunehmen sind. 
Art. 176. 
Der Gesellschaftevertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem 
Handelögericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Han- 
delregister eingecragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten; 
1) das Dalum des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungskunde; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haf- 
tenden Gesellschafters; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheilez 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft auögehenden Bekannt= 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen die- 
selben Aszuvehmm sind.
	        
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