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1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal-
betrages derselben nicht erfolgen: ebensowenig dürfen über die gelei-
steten Partialzahlungen Promessen oder Inlerimsscheine, welche auf
Inhaber lauten, ausgestellt werden.
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent
des Nominalbetrags der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Ver-
Plichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seineco Anrechts auf
ernen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden
werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung
seines Anrechto aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so
bleibt er demungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des No-
minalbetrages der Aktie verpflichtet.
3) Im Gersellschaftovertrage kann bestimmt werden, daß und unter wel-
chen Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die
Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen
zulässig sei, und daß im Falle der eingerretenen Befreiung über die
geleisteten Einzahlungen Promessen oder Interimöscheine, welche auf
Inhaber lauten, aucgestellt werden dürfen.
Art. 223.
Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien
in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben auf Andere
(Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung,
So lange der Betrag der Aktie nicht vollsiändig eingezahlt ist, wird der
Aktionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbind-
lichkest zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gssellschaft den
neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt.
TAuch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rück-
standes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten
noch auf ein Jahr, vom Tage des Auötrikl an gerechnet, subsidiarisch verhaftet.
Art. 224.
Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prü-