— 134 —
Die Generalversammlung. muß auch dann berufen werden, wenn dies ein
Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten
Theil des Grundkawtalé darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe
unter Angabe des Zweckc und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschafte-
vertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an
den Besitz einec größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital ge-
knüpft, so hal es hiebei sein Bewenden.
rt. 238.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts-
vertrag besiimmten Weise zu erfolgen
Der Zweck der Genrtgtverfammlung muß jederzeit bei der Berufung. bekanut
gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise
agerunoig ist, können Beschlülse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Be-
schluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufuns
einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Belchlußfasung
bedarf es der Ankũndigung nicht.
Nrt. 239.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen
Böcher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den
ersten sechs Monaten jedes Geschäftöjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäfts-
jahres vorlegen.
Zur Entlastung des Vorstandes bei begung der Rechnungen können Per-
sonen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsfüh-
rung Theil nehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aussicht
über die Geschäftöführung zusteht.
Nrt. 240.
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die
Hälftee vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversamm-
lung berufen und dieser, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon An-
zeige machen.