Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die Generalversammlung. muß auch dann berufen werden, wenn dies ein 
Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten 
Theil des Grundkawtalé darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe 
unter Angabe des Zweckc und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschafte- 
vertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an 
den Besitz einec größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital ge- 
knüpft, so hal es hiebei sein Bewenden. 
rt. 238. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag besiimmten Weise zu erfolgen 
Der Zweck der Genrtgtverfammlung muß jederzeit bei der Berufung. bekanut 
gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise 
agerunoig ist, können Beschlülse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Be- 
schluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufuns 
einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Belchlußfasung 
bedarf es der Ankũndigung nicht. 
Nrt. 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen 
Böcher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den 
ersten sechs Monaten jedes Geschäftöjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäfts- 
jahres vorlegen. 
Zur Entlastung des Vorstandes bei begung der Rechnungen können Per- 
sonen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsfüh- 
rung Theil nehmen. 
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aussicht 
über die Geschäftöführung zusteht. 
Nrt. 240. 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die 
Hälftee vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversamm- 
lung berufen und dieser, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon An- 
zeige machen.
	        
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