Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Ge- 
sellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der 
Gesellschaft verfügen. 
bEppiet sich, doß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden 
deckt, so mug der Vorskand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des 
Konkurses Anzeige machen. 
Nrt. 241. 
Die Mitglieder des Vorslandes sind aus den von ihnen im Namen der 
Gesellschaft vorgenommenen Rechkshandlungen Dritten gegenüber für die Verbind= 
lichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrags, oder 
den Vorschristen dieses Titels oder des Gesellschaftovertrages entgegen handeln, 
haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies 
gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung deé Art. 217 entgegen an die Aktio- 
näre Dividenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen 
leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekanne 
sein müsse 
EIII 
Auflösung der Gesellschaft. 
Art. 242. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeir; 
2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der 
Aktionäre; 
3) durch Verfügung der Verwaltungobehörde, wenn sich das Grundka- 
pital um die Hälfte vermindert hat (Art. 240); 
4) durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die 
Zurücknahme der staatlichen Geneymigung nach dem in den einzelnen Staalen 
* 4 erfolgt, so sinden die Bestimmungen diese Abschnittes ebenfalls 
20“
	        
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