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Orittes Luch.
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzel-
nen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.
Ersler Tilel.
Von der stillen Gesellschaft.
Nrt. 250.
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe
def Handelogewerbeo eineo Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil
an Gewinn und Verlust betheiligt.
Zur Galtigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder
sonstiger Förmlichkeiten nicht.
Art. 251.
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf der-
selbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsslrafe
nicht annehmen.
Art. 252.
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthömer der Einlage des
stillen Gesellschafters.
Der stille Geseuschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertrags-
mäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu
ergänzen.
Art. 253.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Rittheilung der
sährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselven unter Einsicht der
Baächer und Papiere zu prüfen.