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Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu
dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist,
in die Konkursmasse zu zahlen.
Art. 259.
Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das Ver-
ögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm
und dem (tillen Gesellschafter das Gesellschastoverhältniß aufgelöst worden ist, so
können die Konkurögläubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm
zurückbezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines Rechts,
die in dem Zeitpunkt der Auflssung ihm aus dem Gesellschafteverhältnisse zu-
stehende Forderung als Kenkurgläubiger geltend zu machen.
asselbe gilt, wenn dem slillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraum
ohne Auflösung des Gesellschaftéverhältnisses die Einlage zurückbezohlt wurde.
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelogewerbes in dem be-
zeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen
Verlust ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkurs=
gläubiger umwirksam.
Die Bestimmungen dieses Arlikels treten nicht ein, wenn der stille Gesell-
schafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst
nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses ein-
getreten sind.
Art. 260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen
eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vor-
hondenfein der stillen Gesellschaft kundgemacht wind, ist nach allgemeinen Rechts-
grundsähen zu beurtheilen.
Art. 261.
Die slille Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des Handelögewerbes, wenn nicht der
Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstor=
benen fortbestehen soll;
2) durch die eingetrelene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Han-
delsgewerbes zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
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