— 147 —
Art. 261.
Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem
Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidar=
schuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft
auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Börgschaft selost
ein Handelsgeschäft ist.
Nrt. 282.
Wer aus einem Geschäft, welches auf einer Seite ein Handelsgeschäft ist,
einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns anwenden.
Art. 283.
Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen
Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen.
Nrt. 284.
Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des
Betrages; sse kann das Doppelte des Interesses übersteigen.
Der Schuldner ist im Zweisel nicht bercchigt. sich durch Erlegung der
Konventionolstrafe von der Erfüllung zu befreie
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schliegt im Zweifel den Anspruch
auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadenersatz nicht aus.
Art 235.
Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies verein-
bart oder ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortögebräuchlich ist, zurück-
zugeben oder in Anrechnung zu bringen.
Nrt. 286.
egen übermäßiger Verlehung, inöbesondere wegen Verlegung über die
—i cnen Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.